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Satzung des TUS-Dunzweiler

§ 1: Name, Sitz, Vereinsjahr und Vereinsfarben

Der 1930 in Dunzweiler/Pfalz gegründete Verein trägt den Namen:

Turn- und Sportverein 1930 Dunzweiler e.V.

und hat seinen Sitz in Dunzweiler/Pfalz. Er ist unter Nr. III 157 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Landstuhl eingetragen.

Die Vereinsfarben sind blau-weiß.


§ 2: Vereinszweck

Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage.

Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3: Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben sämtliche Rechte der ordentlichen Mitglieder. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4: Aufnahmegebühr und Monatsbeitrag

Die Aufnahmegebühr und den Monatsbeitrag setzt die Jahreshauptversammlung fest. Die Aufnahmegebühr ist sofort nach erfolgter Aufnahme zu entrichten. Der Monatsbeitrag wird monatlich im Voraus erhoben. Bei Ein- oder Austritt ist der Beitrag des laufenden Monats zu begleichen.

Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.

 

§ 5: Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
  2. wegen Nichtzahlung von drei Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens, 
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

 

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein; dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

 

§ 6: Organe des Vereins

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. 

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. 

Der Vorstandschaft obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit den ständigen Ausschüssen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Alle anfallenden Arbeiten, sofern sie das zumutbare Maß nicht übersteigen, sind ehrenamtlich.

 

§ 7: Die Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alle zwei Jahre nach Schluss des zweijährigen Geschäftsjahres (gerade Jahreszahl – vom 1. Januar bis 31. Dezember) statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich zwei Wochen im Voraus unter Angabe der anstehenden Tagesordnungspunkte. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:

  1. Genehmigung der Bilanz.
  2. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
  3. Satzungsänderung.
  4. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge.
  5. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden.
  6. Anträge ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  7. Auflösung des Vereins.

Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Er entscheidet bei Stimmengleichheit.

Die Beurkundung der Beschlussfassung erfolgt durch die Unterzeichnung des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers und eines Ausschussmitgliedes.


§ 8: Anträge

Anträge ordentlicher Mitglieder oder Ehrenmitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 10 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

 

§ 9: Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen. Er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. 

 

§ 10: Ausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. 

Die Auschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle des 2. Vorsitzenden.

 

§ 11: Strafen

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen gegen die Mitglieder zu verhängen:

  1. Verweis,
  2. Geldstrafen,
  3. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
  4. ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen,
  5. Ausschluss aus dem Verein.

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

 

§ 12: Rechnungsprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre zu wählende Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Sie haben die Pflicht, in gewissen Abständen die Kasse mit all ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Bei der Prüfung ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

 

§ 13: Haftpflicht

Der Verein übernimmt keine Haftung bei Schäden, die sich Mitglieder beim Ausüben des Sports zuziehen. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber auch nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

 

§ 14: Auflösung des Vereins

Sinkt die Mitgliederzahl unter 13 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.

Die Auflösung des Vereins kann nun in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes (§ 2 dieser Satzung) fällt das noch vorhandene Vermögen des Vereins der Gemeinde Dunzweiler/Pfalz zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sportes zu.

Die Satzungsänderung wurde genehmigt durch die Jahreshauptversammlung im Jahre 1979.